Rechtliches
Kurzüberblick in einfachen Worten, gegliedert nach Themen. Vieles ist Landessache (Jagd, Naturschutz) und unterscheidet sich je Bundesland – das ist keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.
Das Wichtigste in Kürze
- Erst anrufen, dann handeln: Wildtierstation, Tierarzt oder Amtstierarzt sagen dir, ob und wie du helfen darfst.
- Verletzte, hilflose Tiere kurzfristig zu sichern und rasch an Fachleute zu übergeben ist in der Regel in Ordnung. Dauerhaft behalten oder selbst aufziehen ist es nicht.
- Nach einem Wildunfall: Unfallstelle absichern, Polizei (133) rufen, das Tier nicht mitnehmen.
- Viele heimische Arten sind streng geschützt – auch ihre Nester, Quartiere, Eier und Federn.
- Bei Tierquälerei oder Tieren in akuter Not: Polizei (133), Feuerwehr (122) oder die Veterinärbehörde.
Tier gefunden: mitnehmen, melden, behalten
Was du darfst, wenn dir ein Wildtier begegnet – und was nicht.
Wann darf ich ein Wildtier aufnehmen?
- Wildtiere ohne wichtigen Grund aus der Natur zu entnehmen ist verboten und kann bestraft werden.
- Ein offensichtlich verletztes, hilfloses Tier kurzfristig zu sichern, um es rasch an Fachleute zu übergeben, ist in der Regel im Sinn der Gesetze.
- Ruf vorher eine Wildtierstation an und sprich das weitere Vorgehen ab.
- Gesunde Jungtiere (z. B. Rehkitz, Junghase, Ästlinge) sind meist nicht verlassen – bitte nicht mitnehmen. Die Eltern sind fast immer in der Nähe.
Wem gehört ein Wildtier?
- Freilebende Wildtiere sind herrenlos. Bei jagdbarem Wild hat aber die oder der Jagdausübungsberechtigte das alleinige Recht, es sich anzueignen.
- Wer jagdbares Wild ohne Berechtigung fängt, behält oder verwertet, kann sich wegen Eingriffs in fremdes Jagdrecht („Wilderei“, § 137 StGB) strafbar machen.
- Wenn du ein verletztes jagdbares Tier (z. B. Rehkitz, Junghase) zur Station bringst, informiere die Station oder den Jagdausübungsberechtigten – je nach Bundesland gibt es dafür eigene Regeln.
Tote Tiere, Federn, Geweih
- Tote Tiere, Präparate, Eier und Federn geschützter Arten dürfen in der Regel nicht behalten, gesammelt oder weitergegeben werden – das gilt auch für Totfunde.
- Geweihabwürfe (Abwurfstangen) und Fallwild gehören bei jagdbaren Arten meist den Jagdausübungsberechtigten; das Sammeln kann untersagt sein.
- Ungewöhnlich viele tote Tiere an einem Ort melde der Gemeinde oder der Veterinärbehörde (siehe „Gesundheit & Seuchen“).
Kosten & Aufwand
- Die meisten Wildtierstationen arbeiten ehrenamtlich und finanzieren sich über Spenden. Bring dein Fundtier nach Absprache und unterstütze die Station, wenn möglich.
- Behandlungskosten beim Tierarzt trägt zunächst, wer den Behandlungsauftrag erteilt. Kläre die Kostenfrage vorab, am besten über die Station, die oft mit Partnerpraxen arbeitet.
- Bei Haustieren (Fundhund, Fundkatze) kann man die Aufwendungen unter Umständen von der Halterin oder dem Halter zurückfordern.
Jagdrecht & Wildunfälle
Jagd ist Ländersache: Es gibt neun verschiedene Landesjagdgesetze.
Was sagt das Jagdrecht?
- Jagdbare Wildarten (z. B. Reh, Hirsch, Gämse, Fuchs, Feldhase, Fasan) unterliegen den Jagdgesetzen der Bundesländer. Welche Arten jagdbar sind, regelt jedes Land selbst.
- Für viele Arten gelten Schonzeiten; Jungwild und Muttertiere sind besonders geschützt.
- Jagdausübungsberechtigte sind für Hege, Wildschäden und den Jagdschutz im Revier zuständig. Sie sind bei Wildunfällen und bei verletztem Wild die richtige Anlaufstelle.
- Verletztes Wild nicht verfolgen und nicht selbst transportieren.
Wildunfall: Das ist zu tun
- Warnblinker einschalten, Warndreieck aufstellen, Warnweste anziehen und die Unfallstelle absichern.
- Polizei (133) verständigen. Sie informiert die zuständigen Jagdausübungsberechtigten, die sich um das Tier kümmern.
- Das Tier nicht mitnehmen (Wilderei-Vorwurf) und nicht selbst nachsuchen. Verletzte Tiere können gefährlich sein.
- Lass dir den Wildunfall bestätigen (Polizei oder Jagdausübungsberechtigte) und mache Fotos – die Versicherung verlangt das meist.
- Schäden am Fahrzeug ersetzt in der Regel die Kaskoversicherung (je nach Vertrag Teil- oder Vollkasko), nicht die Haftpflicht. Melde den Schaden zeitnah.
Unfall mit Haus- oder Nutztier
- Es gelten die Pflichten der Straßenverkehrsordnung: anhalten, Unfallstelle sichern und die Halterin bzw. den Halter oder die Polizei verständigen.
- Ein verletztes Haustier ohne erreichbare Halterin oder Halter: Polizei oder Tierrettung rufen, Tierarzt-Notdienst klären.
- Einfach weiterzufahren kann strafbar sein und ist unterlassene Hilfeleistung gegenüber dem Tier.
Wildernde Hunde und Katzen
- Hunde, die Wild hetzen oder reißen, verursachen Schäden und Tierleid. Halter:innen haften dafür und müssen mit Strafen rechnen.
- In vielen Bundesländern dürfen Jagdschutzorgane wildernde Hunde und Katzen unter eng gefassten Voraussetzungen töten.
- Darum: Hunde im Revier, im Wald und zur Brut- und Setzzeit anleinen oder sicher abrufbar halten.
Artenschutz & Naturschutz
Grundlage sind die Naturschutzgesetze der Länder sowie EU-Recht (Vogelschutz- und FFH-Richtlinie).
Geschützte Arten
- Alle wildlebenden heimischen Vogelarten sind durch die EU-Vogelschutzrichtlinie geschützt, alle heimischen Fledermäuse durch die FFH-Richtlinie. Dazu kommen Schutzlisten der Länder.
- Verboten sind meist Fangen, Töten, Verletzen, absichtliches Stören sowie das Zerstören von Nestern, Eiern, Bauen und Quartieren.
- Besitz, Handel und Präparation geschützter Arten brauchen in der Regel eine Ausnahmegenehmigung.
- Bei geschützten Arten immer sofort eine Fachstelle einbinden.
Fledermäuse, Greifvögel, Eulen
- Diese Arten dürfen weder gefangen noch gehalten oder gepflegt werden, außer durch berechtigte Stationen.
- Erste Hilfe ist erlaubt, um das Tier zu sichern und rasch an Fachleute zu übergeben.
- Ein Fledermausquartier im Haus (Dachboden, Fassade) ist geschützt, auch wenn die Tiere gerade nicht da sind. Nicht verschließen, sondern die Naturschutzbehörde oder Fledermausexpert:innen kontaktieren.
Gebäudebrüter: Schwalben, Mauersegler & Co.
- Nester von Rauch- und Mehlschwalben, Mauerseglern, Hausrotschwänzen und anderen Gebäudebrütern dürfen nicht entfernt oder zerstört werden, auch nicht außerhalb der Brutzeit.
- Vor Fassadensanierungen, Dachausbauten oder Abrissen: Brutplätze und Quartiere prüfen lassen und die Naturschutzbehörde einbinden. Ausnahmen brauchen eine Bewilligung, oft mit Ersatzquartieren.
- Kotbrettchen unter Nestern sind die einfache Lösung bei Verschmutzung.
Hecken, Bäume, Brutzeit
- Vom Frühjahr bis in den Spätsommer brüten viele Vögel in Hecken, Sträuchern und Bäumen. Schnitt oder Fällung in dieser Zeit kann Nester zerstören und verboten sein.
- Größere Rodungen und Eingriffe in Lebensräume (Feuchtflächen, Hecken, Trockenrasen) brauchen häufig eine Bewilligung nach dem Landesnaturschutzgesetz.
- Halte dich an die Regeln deiner Gemeinde und Landesbehörde und schau vor dem Schnitt nach Nestern.
Amphibien, Reptilien, Schlangen
- Alle heimischen Amphibien (Frösche, Kröten, Molche) und Reptilien (Eidechsen, Schlangen) sind geschützt. Das gilt auch für Giftschlangen wie die Kreuzotter.
- Schlangen im Garten nicht töten oder fangen. Bei Bedarf Feuerwehr (122) oder eine Naturschutzstelle kontaktieren.
- Laichgewässer und Wanderwege (Krötenzäune) nicht beeinträchtigen.
Gebietsfremde Arten
- Die EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten verbietet Haltung, Zucht, Handel und Freilassung bestimmter Arten, z. B. Waschbär, Nutria, Nilgans oder Schmuckschildkröten.
- Ausgesetzte Haustiere wie Schildkröten, Zierfische oder Exoten sind ein Naturschutzproblem und verboten. Gib sie an geeignete Stellen ab.
- Fund eines unbekannten, fremd wirkenden Tiers: Foto machen, nicht anfassen, Wildtierstation oder Naturschutzbehörde informieren.
Schutzgebiete & Betreten der Natur
- Der Wald darf zu Erholungszwecken grundsätzlich betreten werden (§ 33 Forstgesetz). Eigentümer:innen können Bereiche sperren, z. B. Jungwald oder Wildfütterungen.
- In Naturschutzgebieten und Nationalparks gelten oft Wegegebot, Leinenpflicht und Sammelverbote. Die Hinweistafeln am Eingang beachten.
- Drohnenflüge, laute Musik oder Nachtaufnahmen können Wildtiere und Brutplätze stören und sind in Schutzgebieten häufig untersagt.
Tierschutzrecht & Strafen
Das Tierschutzgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt einheitlich in ganz Österreich.
Das Tierschutzgesetz
- Es verbietet, Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen. Es gilt für Haus- und Nutztiere sowie für Wildtiere in menschlicher Obhut, also auch für Tiere, die du vorübergehend versorgst.
- Tiere aussetzen oder sie im Stich lassen ist verboten.
- Wildtiere sollten grundsätzlich nicht angefasst, verfolgt oder absichtlich gestört werden, auch nicht aus gut gemeinter Neugier.
Tierquälerei und Strafen
- Rohe Misshandlung und das Zufügen unnötiger Qualen können gerichtlich strafbar sein (§ 222 StGB, Freiheits- oder Geldstrafe).
- Verstöße gegen das Tierschutzgesetz werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit empfindlichen Geldstrafen geahndet, im Wiederholungsfall mit höheren.
- Tiere können von der Behörde abgenommen werden, außerdem drohen Haltungsverbote.
Verdacht melden
- Bei Verdacht auf Tierquälerei oder Vernachlässigung: Polizei (133) oder die Veterinärbehörde der Bezirksverwaltung (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat; in Wien das Veterinäramt MA 60).
- Jedes Bundesland hat eine Tierschutzombudsperson, die in Tierschutzverfahren Parteistellung hat.
- Notiere Ort, Zeit und Beobachtung und mache, wenn möglich, Fotos. Bring dich selbst nicht in Gefahr.
Wildtiere als Haustiere
- Wildtiere dauerhaft zu halten oder aufzuziehen braucht je nach Art und Bundesland eine Bewilligung der Natur-, Jagd- oder Tierschutzbehörde sowie Fachwissen.
- Für bestimmte Wildtiere gelten nach der Tierhaltungsverordnung Haltungsverbote oder strenge Auflagen.
- Handaufzuchten von Wildtieren prägen sie auf Menschen und machen ein Auswildern oft unmöglich. Gib Pfleglinge an Stationen weiter.
Füttern & Fütterverbote
Gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut – und vielerorts verboten.
Wasservögel und Tauben
- In vielen Gemeinden, Parks und an Gewässern gilt ein Fütterverbot für Schwäne, Enten, Gänse und Tauben – u. a. wegen Verschmutzung, Rattenbefall und Fehlernährung. Verstöße können mit Verwaltungsstrafe geahndet werden.
- Brot ist für Wasservögel ungesund und belastet die Gewässer. Verbote stehen auf Hinweisschildern oder in der Gemeinde- bzw. Landespolizeiverordnung.
- In einigen Städten werden Stadttauben in betreuten Taubenschlägen versorgt. Das ist die bessere Alternative zum wilden Füttern.
Wild im Wald und im Winter
- Fütterung von Reh, Hirsch und Gämse ist Sache der Jagdausübungsberechtigten. Private Fütterung ist in vielen Bundesländern untersagt oder genehmigungspflichtig.
- Wildschweine anzufüttern ist meist verboten. Speisereste im Wald zu entsorgen solltest du unterlassen, auch aus Seuchenschutz-Gründen (Stichwort Afrikanische Schweinepest).
- Wildtiere sparen im Winter Energie. Störung und falsches Futter können sie schwächen.
Garten, Balkon, Mietwohnung
- Singvögel im Garten zu füttern ist grundsätzlich erlaubt. Achte auf Hygiene und saubere Futterstellen.
- Im Mietshaus können Hausordnung oder Mietvertrag das Füttern von Balkon oder Hof einschränken, besonders bei Tauben und Ratten.
- Füchse, Marder oder Wildschweine anzufüttern macht sie zutraulich und führt zu Konflikten. In manchen Gemeinden ist es verboten.
Kranke oder verletzte Tiere versorgen
- Die kurzfristige Erstversorgung kranker oder verletzter Tiere (siehe Erste-Hilfe-Seiten) ist von Fütterverboten zu unterscheiden und in der Regel zulässig.
- Kein Futter und kein Wasser geben, bevor eine Fachstelle es erlaubt. Das kann mehr schaden als nützen.
Pflege, Transport & Auswildern
Was Stationen dürfen – und was für dich als Finder:in gilt.
Dauerpflege
- Wildtiere über längere Zeit zu pflegen oder aufzuziehen ist in der Regel bewilligungspflichtig und setzt Fachwissen voraus. Stationen benötigen je nach Art und Bundesland entsprechende Genehmigungen.
- Gib Pfleglinge an Stationen weiter, die auswildern dürfen.
Transport zur Station
- Für den kurzen Transport eines Fundtiers brauchst du keine Genehmigung. Es gelten die allgemeinen Tierschutzregeln: Das Tier darf nicht unnötig leiden (Hitze, Lärm, Enge, Zugluft).
- Verwende einen gut belüfteten, dunklen Karton oder eine Box, nicht den heißen Kofferraum.
- Gewerbliche oder regelmäßige Tiertransporte unterliegen eigenen Vorschriften.
Auswildern & Freilassen
- Gepflegte Tiere dürfen erst freigelassen werden, wenn sie gesund und selbstständig sind – und nur an geeigneter Stelle. Das entscheidet die Station.
- Gebietsfremde Arten und Haustiere dürfen nie in die Natur entlassen werden.
- Das Aussetzen jagdbarer Wildarten kann genehmigungspflichtig sein.
Haustiere, Fundtiere & Nutztiere
Was gilt, wenn das Tier jemandem gehört – oder gehören könnte.
Fundtier gefunden
- Fundtiere (Hund, Katze, Nutztier) sind unverzüglich der Gemeinde (Fundamt) oder der Polizei zu melden.
- Tierheime und Tierschutzvereine nehmen Fundtiere oft im Auftrag der Gemeinde auf. Melde dich dort ebenfalls.
- Hunde müssen gechippt und in der Heimtierdatenbank registriert sein. Tierärzt:innen und Tierheime können den Chip auslesen.
- Ein gefundenes Tier einfach zu behalten ist nicht erlaubt. Die Besitzer:innen haben Anspruch darauf, es zurückzubekommen.
Leinenpflicht & Haftung bei Hunden
- Wien – Leine: An öffentlichen Orten gilt für alle Hunde Leinen- oder Maulkorbpflicht, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen und auf gekennzeichneten Lagerwiesen Leinenpflicht. Ausnahmen gibt es u. a. in ausgewiesenen Hundezonen.
- Wien – Maulkorb: Je nach Hund und Ort kommt Maulkorbpflicht dazu: bei bissigen Hunden, an Orten mit größeren Menschenansammlungen (z. B. Lokale, öffentliche Verkehrsmittel, Veranstaltungen) und bei sogenannten Listenhunden, für die Leine und Maulkorb gelten.
- Wien – Pflichten: Sachkundenachweis (Hundeführschein) und Haftpflichtversicherung. Nachlesen: § 5 Wiener Tierhaltegesetz im RIS.
- Außerhalb Wiens gilt in Wäldern, Naturschutzgebieten und während der Brut- und Setzzeit (meist 1. April – 15. Juli) in vielen Bundesländern eine Leinenpflicht für Hunde, um Wildtiere nicht aufzuscheuchen.
- Auch in Ortsgebieten, Parks und auf vielen Wanderwegen kann Leinenpflicht gelten – die Beschilderung vor Ort beachten. In einigen Ländern sind Sachkundenachweise oder Hundeführschein vorgeschrieben.
- Halter:innen haften für Schäden durch ihr Tier, wenn sie die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung nicht nachweisen können (§ 1320 ABGB). Eine Haushalts- oder Haftpflichtversicherung deckt das oft ab.
Katzen mit Freigang
- Für Katzen mit Freigang besteht nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich Kastrationspflicht (Ausnahme: Zucht). Das begrenzt die Zahl verwilderter Katzen.
- Streunende Katzen sind Fundtiere, solange eine Halterin oder ein Halter möglich ist. Melde sie der Gemeinde.
- Tipp: Glöckchen und Haltung im Haus während der Brutzeit schützen Jungvögel.
Nutztiere auf der Straße
- Ausgebüxte Nutztiere (Rinder, Schafe, Pferde, Schweine) sind eine Gefahr für den Verkehr. Polizei (133) verständigen, Feuerwehr (122) kann helfen.
- Nicht selbst einfangen wollen. Halte Abstand und sichere bei Bedarf die Straße.
- Halter:innen haften für Schäden, wenn sie ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben.
Tiere im heißen Auto
- Bei Hitze kann ein Tier im Auto binnen Minuten sterben. Ruf sofort die Polizei (133) oder die Feuerwehr (122).
- Polizei und Feuerwehr dürfen das Fahrzeug öffnen. Einschlagen auf eigene Faust ist rechtlich heikel und sollte nur in einer akuten Notlage erwogen werden.
- Merke dir Kennzeichen, Ort und Uhrzeit.
Gesundheit, Seuchen & Meldepflichten
Wildtiere können Krankheiten übertragen – und manche Fälle müssen gemeldet werden.
Tote Wildvögel & Geflügelpest
- Mehrere tote oder auffällige Wildvögel (vor allem Wasservögel und Greifvögel) nicht berühren, sondern der Veterinärbehörde oder der Gemeinde melden.
- Bei Verdachtsfällen gelten Schutzmaßnahmen, z. B. Aufstallungsgebote für Geflügel. Halter:innen müssen sich an die Anordnungen halten.
- Nach dem Kontakt mit Wildvögeln Hände waschen und Hunde fernhalten.
Afrikanische Schweinepest & andere Tierseuchen
- Das Tierseuchenrecht verpflichtet zur Anzeige bestimmter Krankheiten. Bei auffälligen Funden (z. B. tote Wildschweine) bitte die Veterinärbehörde informieren und nichts anfassen.
- Keine Speisereste in der Natur entsorgen. Sie können Erreger verbreiten.
Hygiene & Ansteckung
- Wildtiere immer mit Handschuhen oder einem Tuch anfassen. Danach Hände gründlich waschen.
- Mögliche Erreger sind z. B. Salmonellen, Leptospiren, Parasiten und Pilze. Kinder und Immunschwache sollten keinen Kontakt haben.
- Bei Biss oder Kratzer: Wunde reinigen, Arzt aufsuchen und Tetanus-Schutz prüfen.
Tollwut & Fledermäuse
- Österreich gilt als frei von terrestrischer Tollwut. Fledermäuse können aber selten Lyssaviren tragen.
- Nach Biss oder Kratzer durch eine Fledermaus oder ein auffälliges Wildtier sofort ärztlichen Rat einholen.
- Fledermäuse nie mit bloßen Händen greifen.
Gesetze & Zuständigkeiten
Wo die Regeln stehen und wer dafür zuständig ist.
Bundesrecht
- Tierschutzgesetz (TSchG) und Tierhaltungsverordnung
- Strafgesetzbuch (Tierquälerei, Eingriff in fremdes Jagdrecht)
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (Fundrecht, Tierhalterhaftung)
- Forstgesetz (Betreten des Waldes)
- Tierseuchengesetz, Straßenverkehrsordnung
- EU-Recht: Vogelschutz-Richtlinie, FFH-Richtlinie, Verordnung über invasive gebietsfremde Arten
Zuständige Stellen
- Polizei (133): Wildunfall, Tierquälerei, Fundtiere, freilaufende Nutztiere.
- Feuerwehr (122): Tiere in Notlage, etwa in Schächten, Gebäuden oder im heißen Auto.
- Gemeinde / Fundamt: Fundtiere, Gemeindeverordnungen (Fütterung, Leinenpflicht).
- Bezirksverwaltung bzw. Magistrat: Amtstierarzt, Tierschutz, Naturschutz.
- Jagdausübungsberechtigte: Wildunfall, verletztes Wild.
Landesgesetze im Überblick
Jagd und Naturschutz sind Landessache. Das Bundesland führt zum Landesrecht im Rechtsinformationssystem (RIS) mit Suche, verlinkte Gesetze direkt zur aktuell geltenden Fassung. Gesetze werden laufend geändert, maßgeblich ist immer die Fassung im RIS.
| Bundesland (RIS) | Jagdgesetz | Naturschutzgesetz |
|---|---|---|
| Burgenland | Burgenländisches Jagdgesetz 2017 | Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz |
| Kärnten | Kärntner Jagdgesetz 2000 | Kärntner Naturschutzgesetz 2002 |
| Niederösterreich | NÖ Jagdgesetz 1974 | NÖ Naturschutzgesetz 2000 |
| Oberösterreich | Oö. Jagdgesetz 2024 | Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 |
| Salzburg | Salzburger Jagdgesetz 1993 | Salzburger Naturschutzgesetz 1999 |
| Steiermark | Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 | Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 |
| Tirol | Tiroler Jagdgesetz 2004 | Tiroler Naturschutzgesetz 2005 |
| Vorarlberg | Jagdgesetz (Gesetz über das Jagdwesen) | Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung |
| Wien | Wiener Jagdgesetz | Wiener Naturschutzgesetz |
Hundehaltung ist ebenfalls Landessache, in Wien etwa im Wiener Tierhaltegesetz geregelt. In den anderen Ländern gelten eigene landesrechtliche Regelungen (z. B. Hunde- oder Tierhaltegesetze) und Gemeindeverordnungen.
Quellen & Weiterlesen
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) – aktuelle Gesetzestexte
- RIS Landesrecht – alle Bundesländer
- HELP.gv.at – Amtswege und Behörden
- oesterreich.gv.at – Bürgerservice
- AGES – Tiergesundheit und Tierseuchen
- Stadt Wien (MA 49) – Wildtiere
- BirdLife Österreich – Vogel gefunden
- Eulen- und Greifvogelstation Haringsee – Erste Hilfe
Angaben ohne Gewähr. Bei konkreten Rechtsfragen wende dich an die zuständige Behörde oder eine Rechtsberatung.